Die Richtlinie 2000/78 1 ist in Übereinstimmung mit dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen2 auszulegen. In zwei aktuellen dänischen Anlassfällen3 stellte der EuGH klar, dass eine heilbare oder unheilbare Krankheit unter den Begriff "Behinderung" im Sinne der Richtlinie 2000/78 fallen kann. Der Gerichtshof nahm damit eine Anpassung seines in der Rs Navas 4 definierten Behinderungsbegriffs vor. Weiters hielt er fest, dass es bei der Feststellung der Behinderung nicht auf die Art einer allenfalls vom Arbeitgeber zu treffenden geeigneten Maßnahme ankommt. Die Reduktion der Arbeitszeit kann eine geeignete Maßnahme im Sinne der Richtlinie 2000/78 darstellen.