RL 2005/29/EG : Art 5 bis 9, Anh I
UWG §§ 2, 33a ff
1. Nach der Vorabentscheidung des EuGH hält nun auch der OGH fest, dass die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne entsprechende vorherige behördliche Genehmigung nur dann unzulässig ist, wenn sie irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter hat. Selbst wenn man daher die Nichteinholung einer Vorabgenehmigung als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt werten wollte, könnte der Gewerbetreibende nicht allein deshalb und ohne Prüfung der Geschäftspraktik anhand der Kriterien der Art 5 bis 9 der RL-UGP zur Unterlassung verhalten werden. Ein Verbot würde dann nämlich auch unter diesem Gesichtspunkt ausschließlich auf der fehlenden behördlichen Genehmigung beruhen und damit gegen den abschließenden Charakter des Anhangs der RL-UGP verstoßen.