Festhalten an jüngerer Rsp
UWG § 2 Abs 3 Z 1
1. Nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie die wirtschaftliche Entscheidung eines Marktteilnehmers beeinflussen kann und "eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers" begründet. Für Unterlassungsansprüche nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG ist - ebenso wie nach § 9 Abs 3 UWG - Verkehrsgeltung der Ausstattung oder des sonst zur Kennzeichnung verwendeten Zeichens erforderlich.