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UrhG: Veröffentlichung einer fremden Klagsschrift im Internet

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/407RdW 2013, 393 Heft 7 v. 16.7.2013

EMRK Art 10

UrhG § 1 Abs 1, § 2 Z 1, § 18a

Kommt einem Klagsschriftsatz nach den Umständen des Einzelfalls Werkqualität zu und wird er ohne Zustimmung des Verfassers (Rechtsanwalt) von einem Dritten zur Gänze ins Internet gestellt, kommt dem Anwalt ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, sofern dem nicht das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegensteht.

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