EMRK Art 10
UrhG § 1 Abs 1, § 2 Z 1, § 18a
Kommt einem Klagsschriftsatz nach den Umständen des Einzelfalls Werkqualität zu und wird er ohne Zustimmung des Verfassers (Rechtsanwalt) von einem Dritten zur Gänze ins Internet gestellt, kommt dem Anwalt ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, sofern dem nicht das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegensteht.