EStG § 3 Abs 1 Z 15 lit b, § 67 Abs 2
Die Steuerbefreiung der Mitarbeiterbeteiligungen gelangt auch dann zur Anwendung, wenn sich die Arbeitnehmer einer Bank zum Ende des Jahres frei entscheiden können, ob sie ihre Erfolgsprämie aus der Verprovisionierung von Versicherungs- bzw Bausparverträgen als steuerpflichtigen Geldbetrag und/oder in Form einer Mitarbeiterbeteiligung erhalten möchten.