Die Ehefrau des (unecht steuerbefreiten) Arztes erwirbt die Ordinationsräume mit Vorsteuerabzug und vermietet sie ihm. Die Gestaltung ist als solche nicht missbräuchlich.
Die Ehefrau eines Arztes erwarb im Jahr 2007 eine Eigentumswohnung und vermietete sie - mit Option zur Steuerpflicht - ihrem Mann für Zwecke der Ordination (Rechtslage vor dem 1. StabG 2012). Sie machte den Vorsteuerabzug geltend.