In einer aktuellen Entscheidung hatte der VwGH erstmals zu entscheiden, ob Sozialeinrichtungen gem § 28 ASchG auch dann verpflichtend vom AG zur Verfügung zu stellen sind, wenn Ruhepausen und/oder Kurzpausen iSd § 11 AZG weder gewährt werden müssen noch vereinbart worden sind. Ausgehend vom eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs 2 ASchG bejahte dies der VwGH: Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken müssen unabhängig vom Anspruch der AN auf Ruhepausen bereitgestellt werden. VwGH 22. 2. 2013, 2011/02/0227.