Erste Rsp zur Wirksamkeit eines nachträglich vereinbarten "Stop-loss-Limits" bei einem Fremdwährungskredit
KSchG § 6
Nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sind (im einzelnen nicht ausgehandelte) Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.