BWG § 32 Abs 7 und Abs 8
KSchG §§ 28, 29
§ 32 Abs 7 BWG (betr Zinsenberechnung) und § 32 Abs 8 BWG (betr Ausmaß der Vorschusszinsen) sind relativ zwingend zugunsten der Verbraucher, dh, nur für den Verbraucher günstigere abweichende Regelungen wären zulässig.