PSG § 27
In einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG (hier: Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands) ist die Privatstiftung nicht Partei des Verfahrens; Antragsgegner sind vielmehr die abzuberufenden Mitglieder des Stiftungsvorstands.