Wendet eine GmbH, die im Eigentum der Privatstiftung steht, dem Begünstigten/Stifter der Privatstiftung verdeckt Vorteile zu, liegt eine "durchgeleitete" verdeckte Ausschüttung bzw Zuwendung vor. Wie bei jeder anderen Zuwendung führt dies zur KESt-Pflicht der Privatstiftung.