Bereits seit einigen Jahren beschäftigt die Frage des Zusammenspiels von § 9 Abs 7 und § 12 Abs 3 Z 3 KStG das Fachschrifttum. Teile des Schrifttums haben bereits bislang vertreten, dass zumindest eine Einmalberücksichtigung der Teilwertabschreibung möglich sein müsste, andere Stimmen haben dies - aufgrund einer wörtlichen Auslegung der Bestimmungen - verneint. Nunmehr hat sich dazu erstmals der UFS geäußert. Das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat allerdings der VwGH.