Der Geschäftsführer wurde nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft, der Arbeitgeber ersetzte ihm die Strafe. Das FA sah darin einen steuerpflichtigen Bezug, der UFS sah dies anders: Da die Strafe der privaten Sphäre zuzurechnen sei, gelte das Gleiche auch für den Ersatz der Strafe. Zur Begründung verweist der UFS auf die Rechtsprechung zum Schadenersatz eines Steuerberaters wegen überhöhter ESt aufgrund eines Beratungsfehlers. Allerdings ist der Ersatz einer Strafe mit dem Ersatz der Einkommensteuer nicht vergleichbar: In weiterer Konsequenz würde die Auffassung des UFS dazu führen, dass Strafen abzugsfähig wären.