Muss infolge einer Behinderung das Wohnungsumfeld neu gestaltet werden, ist im Umfang einer behinderungsadäquaten, standardmäßigen Ausstattung für die Beurteilung als außergewöhnliche Belastung ein Gegenwert nicht zu prüfen und lediglich allfälliger "Luxusaufwand" nicht abzugsfähig. Es ist auch bedeutungslos, ob der wegen der Behinderung notwendige Gegenstand auch anderweitig Verwendung finden kann; entscheidend ist, ob die Aufwendungen in Hinsicht auf die Behinderung zwangsläufig entstehen, dh andernfalls nicht notwendig gewesen wären.1