Erste Rsp zur lauterkeitsrechtlichen Relevanz von Verletzungen des Hausrechts
UWG: §§ 1, 18
1. Werbung im Geschäftslokal eines Mitbewerbers verstößt gegen die nach allgemeinem Zivilrecht bestehende Verpflichtung, dessen Hausrecht zu achten. Damit fällt dieses Verhalten grundsätzlich in die Fallgruppe "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" und ist - außer bei Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht oder bei Fehlen der Eignung zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs - unlauter iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Eine vertretbare Rechtsansicht wird nur in Ausnahmefällen vorliegen, weil der werbende Unternehmer im Allgemeinen weder mit einer konkludenten Zustimmung des Geschäftsinhabers noch mit einer sonstigen Rechtfertigung seines Verhaltens rechnen kann. Offenbleiben kann, ob auch dritte Mitbewerber die Verletzung dieses Hausrechts geltend machen könnten.