ABGB: § 1210
ZPO: § 228
1. Hat ein befristet ausgeschlossener GesBR-Gesellschafter (hier: einer Jagdgesellschaft) nach Ablauf der Befristung Feststellungsklage dahin gehend erhoben, dass der zeitliche Ausschluss rechtsunwirksam gewesen sei, ist sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen. Ein nicht beseitigter zeitlicher Ausschluss könnte dem GesBR-Gesellschafter Nachteile im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses bringen, wenn es allenfalls in Zukunft zu einem neuerlichen Ausschlussverfahren gegen ihn kommen würde. Dem Gesellschafter ist daher durchaus zuzugestehen, gerichtlich klären zu lassen, ob der Beschluss über seinen zeitlichen Ausschluss rechtmäßig zustande gekommen und damit wirksam geworden ist.