Erste Rsp zu den Voraussetzungen einer wirksamen Wertdeklaration zur Überwindung der Haftungshöchstgrenzen des MÜ
MÜ Art 22
Gem Art 22 Abs 3 MÜ haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Gütern für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm (ab 30. 12. 2009: 19 Sonderziehungsrechte [BGBl III 2010/11]); diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Übergabe des Frachtstücks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verhängten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort.