MÜ Art 19
ABGB § 1295 Abs 1, § 1313a
1. Gem Art 19 MÜ (Montrealer Übereinkommen, BGBl III 2004/131) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch eine Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht, sofern er nicht nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Der Begriff "Leute" ist nicht iSd § 1313a ABGB, sondern vertragsautonom auszulegen.