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Zur Einkünftezurechnung und Beweisführung bei Liechtensteinischen Stiftungen

SteuerrechtMag. Anja Cupal/Dr. Matthias PetutschnigRdW 2013/51RdW 2013, 54 Heft 1 v. 24.1.2013

Der Themenkomplex "Liechtensteinische Stiftung" bzw deren Einordnung ins österreichische Ertragsteuerrecht, deren Einkünftezurechnung und damit verbundene Fragen der Offenlegung, Beweisführung und Beweiswürdigung wurde im österreichischen Schrifttum in den letzten Jahren ausführlich beschrieben und diskutiert. In unserem Beitrag in der RdW 10/201211 Cupal/Petutschnig, Von der pauschalen Betrachtung des Einzelfalls - Sind wirklich alle liechtensteinischen Stiftungen transparent? RdW 2012, 627. haben wir versucht, Wertungswidersprüche und Unzulänglichkeiten bei der Beweissicherung, Beweiswürdigung und in weiterer Folge bei der Einkünftezurechnung darzustellen, die im Ergebnis regelmäßig dazu führen, dass die einer Liechtensteinischen Stiftung zufließenden Einkünfte den österreichischen Stiftern oder Begünstigten ertragsteuerlich zugerechnet werden. Auf diesen unseren Beitrag wurde von Beiser 22 Beiser, Die ertragsteuerrechtliche Zurechnung bei Stiftungen in Liechtenstein nach der Ruppe-Formel, RdW 2012, 694. in RdW 2012, 694 f literarisch geantwortet, worauf wir wiederum wie folgt in der gebotenen Kürze replizieren:

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