Werden Grundstücke im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung veräußert, stellt sich die Frage, wie die neue Immobilienertragsteuer nach §§ 30, 30a bis c und § 4 Abs 3a EStG und die Grunderwerbsteuer zu erklären und abzuführen sind.
Werden Grundstücke im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung veräußert, stellt sich die Frage, wie die neue Immobilienertragsteuer nach §§ 30, 30a bis c und § 4 Abs 3a EStG und die Grunderwerbsteuer zu erklären und abzuführen sind.