Die mit 31. 12. 2012 vom VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Gastgewerbepauschalierungsverordnung, BGBl II 1999/227 idF BGBl II 2007/149, wurde nun durch eine neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 ersetzt. Diese regelt, unter welchen Voraussetzungen bei der Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, Betriebsausgaben pauschal berücksichtigt werden können, und sieht drei Teilpauschalien vor: ein Grundpauschale (10 %), ein Mobilitätspauschale (2 %) und ein Energie- und Raumpauschale (8 %). Bemessungsgrundlage sind jeweils die Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO. Die Umsatzgrenze, bis zu der eine Pauschalierung zulässig ist, wurde unverändert mit 255.000 € festgesetzt; wie bisher darf auch weder Buchführungspflicht bestehen noch dürfen freiwillig Bücher geführt werden. Nimmt der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr (Basisjahr) das Grundpauschale in Anspruch, ist er auch in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren daran gebunden.