Wie erwartet hat der VfGH nun auch § 6 GrEStG (idgF BGBl I 2000/142) mit Ablauf des 31. 5. 2014 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hielt fest, dass sich seine Bedenken nicht gegen das System der Einheitsbewertung von Liegenschaften an sich richten, sondern gegen den Umstand, dass die erforderliche periodische Aktualisierung dieser Werte so lange unterblieben ist, dass die historischen Einheitswerte mit den aktuellen Verkehrswerten in keinem vorhersehbaren Verhältnis mehr stehen (vgl dazu zB schon VfGH 7. 3. 2007, G 54/06 ua, RdW 2007/281). Die verfassungsrechtlichen Bedenken ergaben sich daher auch bei der GrESt daraus, dass für bestimmte Tatbestände der Steuerbemessung derartige Einheitswerte zugrunde gelegt werden, während bei anderen Tatbeständen (entgeltlicher Erwerb) auf die aktuellen Verkehrswerte abgestellt wird.