Der VwGH hob eine Entscheidung des UFS zu Bezügen eines bloß zu ca 2 % beteiligten GmbH-Geschäftsführers auf. Sollte keine Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein, kann der Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 nicht gegeben sein.
Der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH, Herr Mag. T, war zu ca 2 % an der GmbH beteiligt.