Die Übertragung eines KG-Anteils kann nur dann eine Schenkung sein, wenn dieser Anteil einen real positiven Wert hat. Andernfalls liegt - unabhängig von der Willenskundgebung der Vertragsparteien - keine Schenkung vor, sodass das nicht aufgefüllte negative Kapitalkonto gem § 24 Abs 2 EStG 1988 nachzuversteuern ist.