Der Sanierungsgewinn eines Gruppenmitgliedes ist primär mit Jahresverlusten dieses Gruppenmitgliedes zu verrechnen. Bloß ein positiver Übergang des Sanierungsgewinnes kann im Gruppeneinkommen enthalten sein.
Die C-GmbH (Bilanzstichtag 31. Jänner) war Gruppenträgerin einer mit der G-GmbH (Bilanzstichtag 31. Dezember) als Gruppenmitglied gebildeten Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988.