Nach der Entscheidung des VwGH 18. 3. 2013, 2011/16/0214, ist für einen Schiedsvergleich die Rechtsgebühr gem § 33 TP 20 lit a GebG zu bezahlen. Die Auswirkungen dieser Entscheidung für den Schiedsplatz Wien sind negativ, die Begründung der Entscheidung ist nicht überzeugend.