Pönalezinsen und Strafzahlungen sind in der Regel lange vor der Entscheidung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts über ihre Rechtmäßigkeit zu leisten. Wird der zugrunde liegende Bescheid aufgehoben, hat der Leistende nicht nur einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung, sondern auch auf Vergütungszinsen, denn der Bund konnte durch die ungerechtfertigte Bereicherung Zinsen lukrieren und war daher bereichert.