AngG § 27 Z 6
Tätigt ein AN während der Verhandlung über seine Kündigungsanfechtungsklage - ohne dazu provoziert worden zu sein - über den anwesenden Vorstandsvorsitzenden der Arbeitgeber-Gesellschaft die Aussage, "er lügt, wenn er den Mund aufmacht", rechtfertigt dies die Entlassung des AN wegen erheblicher Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG.