VBO 1995: §§ 4a, 54d
GlBG: §§ 17, 21, 26, 27
Wird eine AN durch beleidigende Äußerungen ihres Vorgesetzten hinsichtlich ihrer ausländischen Herkunft belästigt, so liegt eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit vor. Wird die AN in der Folge gekündigt, weil sie sich über das diskriminierende Verhalten ihres Vorgesetzten beschwert hat und der AG aus diesem Grund eine weitere Zusammenarbeit dieser beiden Personen für unmöglich hält, so liegt zudem ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 27 GlBG (bzw hier: Diskriminierung nach § 4a Abs 3 Z 3 VBO) vor, wonach der AG ua eine Beschwerde eines AN nicht zum Anlass einer Kündigung, Entlassung oder sonstigen Benachteiligung des AN nehmen darf.