ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Besteht für einen gekündigten AN kein nennenswerter Stellenmarkt (hier: im Hochschulbereich), ist bei der Beurteilung, ob seine Kündigung zu einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen geführt hat, der Umstand mit einzubeziehen, dass der AN tatsächlich einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.