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Arbeitnehmerschutz: Verantwortlichkeit bei mehreren Geschäftsführern

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2013/605RdW 2013, 614 Heft 10 v. 17.10.2013

ASchG § 130

VStG § 9

Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 VStG bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich. Eine interne Aufgabenteilung unter den zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern eines Unternehmens kann an der Verantwortlichkeit beider Geschäftsführer für die

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