Gem § 4 Abs 3 EStG idF des 1. StabG 2012 darf laut Finanzverwaltung der Galerist den Kaufpreis für ein nach dem 1. 4. 2012 um mehr als 5.000 € angeschafftes Kunstwerk nicht sofort als Betriebsausgabe absetzen, sondern erst bei Verkauf (so Rz 664c iVm Rz 664e EStR idF Wartungserlass 2013). Aufgrund von Befürchtungen bildender Künstler stellt das BMF - mit Verweis auf die allgemein gefasste Rz 664d EStR - nun klar, dass der Künstler mit dem weiterzuverarbeitenden Arbeitsmaterial nicht unter diese Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip betr Kunstwerke (Wertgrenze von 5.000 €) fällt. Künstler können somit das weiterzuverarbeitende Material immer sofort absetzen. Pressemeldung des BMF vom 19. 9. 2013.