Wird mittels Sondervertrag mit einem Militärflugzeugführer festgelegt, dass mit dem monatlichen Entgelt iHv 6.000 € bestimmte Zulagen, wie ua auch solche für Erschwernis und Gefahr, als abgegolten gelten, so soll mit diesem Passus gerade ein (gesonderter) Anspruch auf solche Zulagen ausgeschlossen werden. Werden dementsprechend nach Abschluss dieses Vertrages keine Erschwernis- und Gefahrenzulagen mehr ausbezahlt, steht auch die Steuerbefreiung gem § 68 Abs 1 EStG nicht mehr zu. Allein der Umstand, dass der ausgeführte Dienst nach wie vor mit Gefahren und Erschwernissen verbunden ist, führt nämlich nicht dazu, dass ein Teil des dafür bezahlten Lohnes steuerfrei wäre. VwGH 26. 6. 2013, 2009/13/0208.