Nach der bereits durch den EuGH geklärten Unternehmereigenschaft des Betreibers einer auf seinem Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage aufgrund der regelmäßigen entgeltlichen Lieferung von darin produziertem Strom an das Netz (unabhängig vom Verhältnis zwischen der erzeugten Strommenge und der für seinen Haushaltsbedarf verbrauchten Strommenge) stellt der VwGH nun im fortgesetzten Verfahren zur Vorabentscheidung EuGH 20. 6. 2013, C-219/12 , Fuchs, RdW 2013/390, klar, dass der Betreiber jedenfalls bei einer Volleinspeisung zum vollen Vorsteuerabzugberechtigt ist und auch für eine Eigenverbrauchsbesteuerung kein Raum bleibt. VwGH 25. 7. 2013, 2013/15/0201.