Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Patent- und Markensenats hat der Generalanwalt ua ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke (hier: Kornspitz) im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Ware geworden ist, für die sie eingetragen wurde, die maßgebenden Verkehrskreise va die Verbraucher und Endabnehmer umfassen. Je nach den Merkmalen des Marktes sind aber auch die am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden zu berücksichtigen, insb wenn sie ein bestimmtes Maß an Einfluss auf die Kaufentscheidung des Endverbrauchers ausüben. Ist dies nicht der Fall, ist eine Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung der Ware geworden, wenn sie von den Endverbrauchern als solche verstanden wird, obwohl die Händler, die die Ware selbst aus einem Vorprodukt des Markeninhabers herstellen und sie mit Zustimmung des Markeninhabers unter der Marke verkaufen, sich bewusst sind, dass es sich um einen Herkunftshinweis handelt, und dies gegenüber dem Endverbraucher idR nicht offenlegen.