Erfüllt eine Geschäftspraxis alle Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 RL 2005/29/EG für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis, muss nicht geprüft werden, ob diese Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt iSv Art 5 Abs 2 Buchstabe a RL 2005/29/EG widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art 5 Abs 1 RL 2005/29/EG verboten ansehen zu können. EuGH 19. 9. 2013, C-435/11 , CHS Tour Services. (Zur Vorlagefrage des OGH siehe RdW 2011/610; zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2013/387.)