Nach § 9 Abs 2 KO (IO) gilt bei in der Prüfungstagsatzung bestrittenen Forderungen die Verjährung nur bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruchs bestimmten Frist als gehemmt. Zur Wahrung dieser Frist ist es ausreichend, wenn die Prüfungsklage am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. OGH 30. 7. 2013, 8 Ob 127/12b.