BMF 20. 6. 2012, BMF-010203/0268-VI/6/2012.
Mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, wurde für Einnahmen-Ausgaben-Rechner § 4 Abs 3 EStG 1988 um folgende Sätze erweitert:
Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gem § 7 Abs 3 aufzunehmen.