Sowohl das BAG als auch das KJBG enthalten Bestimmungen, wann ein Lehrling aufgrund des Entfalls von Unterrichtszeiten im Betrieb eingesetzt werden darf. Die diesbezüglichen Gesetzesvorgaben sind allerdings kompliziert und die tatsächliche Einsatzmöglichkeit hängt maßgeblich vom Berufsschultyp ab, den der Lehrling besucht.