Im Kontext der AUA-Tyrolean-Umstrukturierung ist in Verbindung mit den Kündigungen der Kollektivverträge AUA Bord durch den Fachverband bzw Tyrolean Bord durch die Gewerkschaft ua das Rechtsinstitut der Nachwirkung (§ 13 ArbVG) in den Fokus juristischer Beurteilung geraten. Gesichert scheint, dass bloß nachwirkende Kollektivverträge bei Betriebsübergängen, die (wie im Anlassfall) zeitlich erst im Nachwirkungsstadium erfolgen, keinen Kollektivvertragswechsel mehr bewirken können.1