Steht fest, dass eine Eingabe beim Finanzamt eingereicht worden ist, so darf es nicht zulasten des Steuerpflichtigen gehen, wenn die Eingabe im Finanzamt nicht mehr auffindbar ist.
Den an einen Steuerpflichtigen gerichteten Bescheid vom 12. 7. 2010 stellte das Finanzamt an die mit (Zustell-)Vollmacht ausgewiesene steuerliche Vertreterin zu.