Der Verweis auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG in einem Miet- oder Pachtvertrag führt nach dem VwGH und den Gebührenrichtlinien zu einem Bestandvertrag mit unbestimmter Vertragsdauer iSd Gebührenrechtes. Ebenso führt die Einräumung eines Präsentationsrechtes oder eines Weitergaberechtes zur Annahme eines unbefristeten Bestandvertrages. Da die Kündigungsgründe gemäß § 30 Abs 2 MRG, das Präsentationsrecht und das Weitergaberecht frei vereinbart werden können, hängt es oft vom Geschick des Vertragserrichters ab, ob die Bestandvertragsgebühr vom dreifachen Jahreswert (unbestimmte Dauer) oder von dem - der Vertragsdauer entsprechend - vervielfachten Jahreswert (bestimmte Dauer) bemessen wird.