AngG § 23 Abs 7
ABGB § 914
Hat eine Kindergartenhelferin ihr Dienstverhältnis nur im Glauben, dass ihr bei einer Kündigung innerhalb von 6 Monaten nach einer Eheschließung eine Abfertigung zusteht, zum 30. 4. aufgekündigt, wollte sie jedoch grundsätzlich bis zum Ende des Kindergartenjahres arbeiten, was sie dem Arbeitgeber auch bei Ausspruch der Kündigung mitteilte und nach Information über die Rechtslage auch bekräftigte, stellt die Einigung, das Dienstverhältnis über die Kündigungszeit hinaus bis zum Ende des Kindergartenjahres fortzusetzen, nur eine Verschiebung des Endtermins dar und nicht eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung.