Die Verschmelzung des einzigen Gruppenmitgliedes mit dem Gruppenträger vor Erreichen der Dreijahresfrist des § 9 Abs 10 KStG 1988 führt zum rückwirkenden Wegfall der Wirkungen der Gruppenbesteuerung.
Die X-AG (Gruppenträger) und ihre 100%ige Tochter, die Y-GmbH (einziges Gruppenmitglied), bildeten ab der Veranlagung 2006 eine Gruppe.