Die Option zur steuerwirksamen Behandlung von Substanzgewinnen und -verlusten aus internationalen Schachtelbeteiligungen ist nach § 10 Abs 3 Z 3 KStG unwiderruflich und kann auch nicht zu einem Zeitpunkt nach Anschaffung der Beteiligung nachgeholt werden. Gegen die Unwiderruflichkeit der Option wurden im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken gehegt. Kürzlich entschied der VfGH über die Verfassungskonformität von § 10 Abs 3 Z 3 KStG.1 Die dem Beschluss des VfGH zugrunde liegenden Argumente sollen in diesem Beitrag beleuchtet werden.