Für eine rückwirkende Einbringung nach Art III UmgrStG ist es nicht erforderlich, dass die übernehmende Gesellschaft zum (in der Vergangenheit liegenden) Einbringungsstichtag bereits bestanden hat.
Offenkundig wegen der besonderen Bedeutung des Falles für die Beratungs- und Verwaltungspraxis hat der VwGH folgende Beschwerdesache vorgezogen und umgehend einer Erledigung zugeführt: