Für "Katastrophenschäden" kann die außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in voller Höhe geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung und nach den LStR gelten als "Katastrophenschäden" nur Schäden aufgrund von Naturkatastrophen. Ob allerdings zB das Feuer durch Blitzschlag oder durch Brandstiftung ausgelöst worden ist, darauf kann es nicht ankommen. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken sollte das Gesetz - nach dem Gesetzeszweck - besser an "Großschäden" anknüpfen, die sich am Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen orientieren könnten und nicht nur Katastrophenschäden erfassen würden.