Ein Angestellter, der aus seinem Lohn nach freiem Ermessen Essenseinladungen für potenzielle Kunden seines Arbeitgebers vornimmt, tätigt Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988.
Ein Angestellter, der aus seinem Lohn nach freiem Ermessen Essenseinladungen für potenzielle Kunden seines Arbeitgebers vornimmt, tätigt Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988.