ASVG §§ 183, 203, 209
Gewährt ein Gericht entgegen § 209 ASVG eine Versehrten-Dauerrente nur befristet und erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft, so liegt darin keine automatische Abweisung des Anspruchs hinsichtlich des daran anschließenden Zeitraums. Der Erfolg einer neuerlichen Antragstellung ist daher nicht an eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSd § 183 ASVG gebunden.