AuslBG § 28
AVG § 10 Abs 3, § 13
Die berufsmäßige Vertretung eines AG durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen Übertretung des AuslBG (hier: Erhebung der Berufung "Namens und Auftrags unseres Mandanten") ist nicht mit § 10 Abs 3 AVG vereinbar und daher unzulässig.